Ehrenratsordnung

§ 1

Der Ehrenrat wird nur in den von der Satzung vorgesehenen Fällen tätig

§ 2

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 ordentlichen Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt analog der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Die Jahreshauptversammlung wählt zugleich 2 Ersatzmitglieder. Diese werden im Falle der Verhinderung, der Befangenheit oder bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes tätig. Es ist zunächst das Ersatzmitglied heranzuziehen, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein sonstiges Vereinsamt bekleiden.

§ 3

Die Jahreshauptversammlung bestimmt zugleich einen Schriftführer für den Ehrenrat. Dieser ist jedoch nicht Mitglied des Ehrenrates und nimmt an dessen Beratung nicht teil. 

§ 4

Ein Ehrenratsmitglied ist von der Mitwirkung in einem Ehrenratsverfahren ausgeschlossen, wenn es:

a) Beteiligter des Verfahrens ist

b) mit einem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist

c) als Zeuge benannt ist oder

d) in derselben Angelegenheit bereits an einer Entscheidung mitgewirkt hat. 

§ 5

Ein Ehrenratsmitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, oder wenn es gem. § 4 von der Mitwirkung in Ehrenratsverfahren ausgeschlossen ist. 

§ 6

Das Ablehnungsgesuch ist bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung unter Angabe der Ablehnungsgründe vorzubringen. Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn sich die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in der mündlichen Verhandlung in eine Verhandlung zur Sache eingelassen hat. Über die Frage, ob ein Ablehnungsgrund oder ein Ausschlussgrund gem. § 4 und § 5 vorliegt, entscheidet der Ehrenrat ohne Beteiligung des betreffenden Ehrenratsmitgliedes. Die Entscheidung des Ehrenrates ist entgültig. 

§ 7

Der Ehrenrat wird nur tätig, wenn er angerufen wird. Die Anrufung erfolgt in schriftlicher z.Hd. des Ehrenratsvorsitzenden innerhalb von 2 Wochen

a) wenn der Vorstand es beschliesst,

b) nach Zugang eines Ausschlussbeschlusses durch das ausgeschlossene Mitglied oder

c) nach Zugang des Angelverbotes gem. § 6 Absatz c ) der Satzungen.

Der Antrag muss eine Darstellung des Sachverhaltes, sowie die Bezeichnung der Parteien des Ehrenratsverfahrens enthalten. Beweismittel sollen beigefügt oder genau bezeichnet sein. Jeder Beteiligte, ausser dem Ehrenrat, kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied vertreten lassen. 

§ 8

Der Ehrenratsvorsitzende setzt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung vor dem Ehrenrat fest und gibt ihn den Beteiligten sowie den Beisitzern durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Empfangsbekenntnis bekannt. 

§ 9

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Ehrenratsvorsitzende Beweismittel ( Urkunden usw. ) beiziehen und Auskünfte einholen. Er hat die von den Beteiligten benannten Zeugen zu laden. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Zeugenladung Folge zu leisten. Schriftliche Zeugenaussagen dürfen nur mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verwertet werden. 

§ 10

Die Verhandlung des Ehrenrates ist nicht öffentlich und nur für die Beteiligten zugänglich. 

§ 11

Der Ehrenrat entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Ehrenratsvorsitzende hat vor der Verhandlung zur Sache festzustellen, ob Ausschluss oder Ablehnungsgründe gegen ein Ehrenratsmitglied geltend gemacht werden sollen. Alsdann erfolgt die Erörterung zur Sache. Der Ehrenratsvorsitzende leitet die Verhandlung. Er erteilt und entzieht das Wort und vernimmt Zeugen. 

§ 12

Der Ehrenrat entscheidet nach eingehender Klärung des Falles in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann das Urteil des Vorstandes aufheben oder auch mildern. Er kann auf Antrag des Vorstandes ein Angelverbot oder auch Ausschluss aussprechen. Der Ehrenrat kann ein Urteil des Vorstandes nicht verschärfen. Die Ehrenratsmitglieder haben über die Einzelheiten der Beratung sowie der Abstimmung gegenüber jedermann zu schweigen. 

§ 13

Der Spruch des Ehrenrates ( ohne Gründe ) ist schriftlich niederzulegen, von den Ehrenratsmitgliedern zu unterschreiben und entweder am Ende der Verhandlungen zu verlesen oder den Beteiligten durch Einschreiben mitzuteilen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind vom Ehrenratsvorsitzenden schriftlich niederzulegen und den Beteiligten zu übersenden. Gleichzeitig hat der Ehrenrat die Entscheidung zu fällen, zu wessen Lasten die Verwaltungskosten ( Porto, Einschreibegebühren usw. ) in welcher Höhe gehen. 

§ 14

Der Schriftführer des Ehrenrates hält den Ablauf der Verhandlung in einem Protokoll fest, das von ihm und dem Ehrenratsvorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Beteiligten haben einen Anspruch auf eine Protokollabschrift. Der Ehrenratsvorsitzende ist zur Aktenführung verpflichtet. Diese bleiben Eigentum des Klubs Braunschweiger Fischer e.V. Sie sind entweder dem Nachfolger oder der Geschäftsstelle zur Aufbewahrung zu übergeben. 

Vergaberichtlinien für Ehrenzeichen

(gem. Beschluss der JHV vom 23. Februar 2014) 

Ehrenzeichen werden weiterhin wie folgt verliehen:

1. für 20 jährige Mitgliedschaft: silbernes Vereinsabzeichen

2. für 40 jährige Mitgliedschaft: goldenes Vereinsabzeichen

3. für 50 jährige Mitgliedschaft: Erlass der Zahlung von Beitrag und Arbeitsdienstgeld

Für besondere Verdienste können diese Abzeichen nach Ermessen des Vorstandes in Silber und Gold auch vorzeitig verliehen werden.