Unsere Jugendsatzung

§ 1 

Die Jugendgruppe "Braunschweiger Hechte" ist eine Untergruppe des Muttervereins "Klub Braunschweiger Fischer e.V." und wird von dem in der Jahreshauptversammlung gewählten Jugendleiter beaufsichtigt. Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 

Die Jugendgruppe wählt selbstständig ihren Jugendleiter, Schriftführer und Sportwart entsprechend der satzungsmäßigen Fristen. Der Jugendleiter wird der Jahreshauptversammlung des Muttervereins zur Wahl vorgeschlagen. 

§ 3 

Jugendliche müssen die Übungs- und Belehrungsabende besuchen, anderenfalls kann bei unentschuldigtem Fernbleiben die Angelerlaubnis auf begrenzte Zeit eingezogen werden.

§ 4 

Der Ausschluss eines Jugendlichen kann nur erfolgen, wenn auf Antrag des Vorstandes der Jugendgruppe derselbe beim Mutterverein beantragt wird, und zwar, wenn der Jugendliche Pflichtversammlungen mehr als 3 mal unentschuldigt ferngeblieben ist. Als solche Veranstaltungen gelten alle bekanntgegebenen Zusammenkünfte. Im Übrigen gelten für den Jugendlichen in vollem Umfange die Satzung und Gewässerordnung des Muttervereins.

§ 5 

Die Jahreshauptversammlung der Jugendgruppe muss jährlich einmal, mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Muttervereins, stattgefunden haben. An den Versammlungen des Muttervereins können die Jugendlichen teilnehmen. Alle dort gefassten Beschlüsse werden durch den Jugendleiter den Jugendlichen bekanntgegeben.

§ 6

Das Protokoll der Jahreshauptversammlung sollte in der Jahreshauptversammlung des Muttervereins bekanntgegeben werden. 

§ 7

Die Höhe des Mitgliedsbeiträge für die Jugendlichen wird auf der Jahreshauptversammlung des Muttervereins festgelegt. 

§ 8

Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden als ordentliche Mitglieder in den Mutterverein übernommen. Die Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr entfällt.

§ 9

Jugendliche dürfen, wenn sie mindestens 1 Jahr der Jugendgruppe angehören, ohne Aufsicht angeln. Als Aufsicht gilt nur ein ordentliches Mitglied des Muttervereins. 

§ 10

Die angesetzten Pflichtstunden müssen unbedingt geleistet werden.

§ 11

Jugendveranstaltungen, die mit einer Gewässersperrung verbunden sind, werden rechtzeitig bekanntgegeben (siehe dazu § 12 Abs. 2 und § 6 der Vereinssatzung)