Satzung des Klubs Braunschweiger Fischer e.V.

A. Name und Sitz des Vereins.

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „ Klub Braunschweiger Fischer e.V.“ Unter diesem Namen ist er im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter Nr. 337 am 19.6.1953 eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Braunschweig mit der Anschrift der Geschäftsstelle.

3. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch den Vorstand gem. § 8 der Satzungen. 

4. Der Klub Braunschweiger Fischer e.V. ist Mitglied im „ Verband Deutscher Sportfischer e.V.“

§ 2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

B. Zweck und Aufgabe des Vereins.

§ 3 1. Der Verein dient dem Zusammenschluss aller Sportfischer, auch der Jugendlichen, zwecks einheitlicher Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen, Schaffung, Ausbau und Erhaltung geeigneter Gelegenheiten zur Ausnutzung fischereisportlicher Betätigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. als Liebhaber ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.

3. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern. Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.

4. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer auch mit Elektro- Fischerei zum Zwecke der Aussortierung und Umsetzung der Fische entsprechend der hierfür zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Erhaltung und Sicherstellung der Volksernährung.

5. Vertiefung des Wissens um die biologischen Vorgänge im Wasser durch Vorträge und Belehrungen.

C. Mitgliedschaft

§ 4

1. Die Aufnahme ist schriftlich auf dem vom Klub ausgehändigten Antragsformular mit 2 Passbildern beim Vereinsvorstand zu beantragen.

2. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

3. Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden, wenn sich der Bewerber im fischerei- oder jagdrechtlichen Sinne strafbar gemacht hat oder sein Leumund, hierzu gehören auch die Leistungen des Offenbarungseides, ihn für die Aufnahme als ungeeignet erscheinen lassen.

4. Bei der Aufnahme wird das neue Mitglied durch seine Unterschrift auf die Satzung verpflichtet. Dem neu Aufgenommenen werden Mitgliedsausweis, Satzung, Sportfischerpass, Fischereierlaubnisschein, Gewässerkarte und Vereinsabzeichen ausgehändigt. Aufnahmegebühr, die Kosten für die Vereinspapiere und -abzeichen sind mit der Aufnahme zu entrichten. Sämtliche Papiere, mit Ausnahme des Jahresfischereischeins und des Abzeichens, bleiben Vereinseigentum. Der Sportfischerpass ist bei Ausschluss, Austritt und für die Dauer einer Angelsperre beim Verein abzugeben.

5. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Halbjahres, in dem der Eintritt erfolgt ist.

6. Jugendliche, Eintritt ab 14. Lebensjahr, bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mitglieder unter 18 Jahre gehören der Jugendgruppe an, die unter der Führung des Jugendleiters steht. Die Aufnahme aller Jugendlichen ist eine vorläufige. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Ablauf eines Jahres, soweit keine Beanstandungen vorliegen. In diesem Jahr sollte er den Sport nur in Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitgliedes ausüben.

7. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche als Freund oder Förderer Beziehungen zur Sportfischerei pflegen wollen.

8. Ehrenmitglieder ( siehe § 12 Abs. 3 )

9. Ruhende Mitglieder: Als solche werden auf Antrag Mitglieder geführt, welche infolge Wechsel des Arbeitsplatzes nach außerhalb, Ableistung des Wehrdienstes, Aufnahme eines Studiums und ähnlichen Umständen am Vereinsleben nicht ganz teilnehmen können. Der begründete Antrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen, gilt für 1 Jahr und ist im folgenden Jahr wieder zu erneuern. Ruhende Mitglieder sind beitragsfrei und besitzen kein Stimmrecht. Sie habe die jeweils jährlich festgesetzte Verwaltungsgebühr zu entrichten.

10. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind nicht beitragspflichtig.

11. Mitglieder mit 50jähriger Vereinszugehörigkeit sind gemäß Vergaberichtlinien für Ehrenzeichen von der Zahlung von Beitrag und Arbeitsdienstgeld befreit.

12. Allen Mitgliedern wird die Ablegung der Sportfischerprüfung zur Pflicht gemacht. Diese ist bis zum 31.12. des nach der Aufnahme folgenden Jahres abzulegen.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft.

1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Auflösung oder bei natürliche Personen durch Tod des Mitgliedes.

zu a ) Der freiwillige Austritt aus dem Verein, der zum Ende darauffolgenden Kalenderjahres rechtsgültig wird, muss bis zum 31. Dezember ( Poststempel ) des vorhergehenden Jahres schriftlich an die Adresse eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes oder der Geschäftsstelle erklärt sein.

2. Die Beitragspflicht erlischt darüber hinaus jedoch erst nach Rückgabe der im § 4 Abs. 4 bezeichneten Stücke sowie eventueller sonstiger Vereinsgegenstände.

§ 6

a) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

1. innerhalb des Vereins oder Verbandes wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat oder Vorstand- oder Vereinsmitglieder unbegründet angreift, oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht.

2. Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile wie: Verkauf der Fangbeute, Eigenpachtung von Gewässern durch Mitglieder oder Familienangehörige usw. ausnutzt.

3. Der Vereinssatzung, insbesondere der Gewässerordnung, zuwiderhandelt.

4. Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angaben triftiger Gründe 3 Monate im Rückstand ist.

5. Anstelle des Ausschlusses kann, der geschäftsführende Vorstand ein befristetes Angelverbot bis zur Dauer von höchstens 9 Monaten aussprechen. Hiergegen kann das Mitglied den Ehrenrat nach Maßgabe der Ehrenratsordnung anrufen.

b) der Ausschluss muss erfolgen, wenn das Mitglied:

1. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten erheblichen Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt. 

2. sich durch Fischfrevel, Fischerei- oder Jagdvergehen strafbar macht, andere anstiftet oder solche Taten duldet.

c) der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung durch den hierfür schriftlich eingeladenen Vorstand. Die erschienenen Vorstandsmitglieder klären die Angelegenheit mit dem Betroffenen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied den Ehrenrat anrufen. Ist eine Klärung des Falles nicht zu erreichen, so ruft der Vorstand den Ehrenrat an und spricht zugleich ein Angelverbot bis zur Entscheidung des Ehrenrates aus. Das Verfahren vor den Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung. Diese ist Bestandteil der Satzungen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des Geschäftsjahres und der Abgabe der im § 4 Abs.4 bezeichneten Stücke bzw. unaufgeforderte Rückgabe sonstiger Vereinsgegenstände. 

C. Beiträge

§ 7

1. Die Höhe der Vereinsbeiträge, der Gebühren für Gastkarten und für die Benutzung von Vereinseinrichtungen sowie Verzugsgebühren für rückständige Zahlungsverpflichtungen werden jeweils in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.

2. Die Vereinsbeiträge und sonstige Gebühren sind in einer Summe bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu begleichen. Über Härtefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beiträge und Gebühren, die bis zu diesem Termin nicht eingegangen sind, werden nach erfolgloser Mahnung von 4 Wochen gerichtlich eingezogen. Gleichzeitig kann Einleitung des Ausschlußverfahrens nach § 6 Abs. 4 erfolgen.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Dauer seiner Amtszeit beitragsfrei. E. Vereinsvorstand

§ 8

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem 1. Gewässerwart, dem 1 Geschäftsstellenleiter, dem Jugendleiter und dem 1. Gerätewart sowie einem besonderen Vertreter für den Aufgabenbereich Seesen. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, der den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt, was nicht ausschließt, dass der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder wegen Unfähigkeit oder anderer triftiger Gründe durch eine außerordentliche Hauptversammlung abberufen werden können. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter werden von den Mitgliedern generell ermächtigt, alle Punkte, insbesondere zivilrechtliche und öffentlich rechtlicher Art, die den Mitgliedern auf Grund ihrer Vereinzugehörigkeit zustehen oder ihnen in Zukunft erwachsen werden, wie z.B. aus Verunreinigungen von Gewässern, aus Fischsterben oder aus Behinderung bei der Ausübung des Fischfangs, im eigenen Namen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung trägt der Verein.

3. Die Ämter des Vorstandes und des Beirates (§ 9 Abs.1) sind ehrenamtlich. Ihnen kann für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschal) eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden. Der Umfang der Entschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe wird durch den Vorstand festgesetzt. 

§ 9

1. Neben dem Vorstand besteht ein Beirat: der 2. Kassierer, 2. Gewässerwart, 2. Geschäftsstellenleiter, Sportwart, Zuchtwart, 2. Gerätewart, Vergnügungsausschuss und Vereinsmitglieder nach Bedarf.

2. Für das jeweils laufende Geschäftsjahr hat jedes Mitglied € 25,-- für Arbeitsdienst zu entrichten. Dieser Betrag ist bis zum 31. März jeden Jahres einzuzahlen. Jedes Mitglied, dass diese € 25,-- entrichtet hat, hat die Möglichkeit, Arbeitsdienst zu leisten. Die Stunde wird mit € 5,-- vergütet. Die Anmeldung dazu muss in schriftlicher Form in der Geschäftsstelle ( oder per Post ) gleichfalls bis zum 31. März erfolgen. Ruhende Mitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zahlung und aktiver Arbeit ausgeschlossen.

3. Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der Zahlung des Arbeitsdienstgeldes befreit.

D. Versammlungen.

§ 10

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal eines jeden Jahres an einem Sonntag statt. Die Einladung erfolgt bis zum 30.11. durch Rundschreiben. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis zum 31.12. schriftlich bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Frist wird durch den Poststempel bis zum 31.12. gewahrt. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung und die gestellten Anträge sind den Mitgliedern jeweils 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu übermitteln. Die Berichte des Vorstandes, der Haushaltsvoranschlag, der Besatzplan und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen nach Möglichkeit vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern in schriftlicher Form vorliegen. Auch das Protokoll der letzten JHV muss, um lange Vorlesungen zu ersparen, den Mitgliedern in schriftlicher Form vorliegen, mit dem Protokollbuch übereinstimmen, und aus diesem Grunde sollte es als Grundlage der Genehmigung ohne Verlesung dienen. 2. Die Hauptversammlung wählt nach Ablauf der Amtsperiode den neuen Vorstand und Kassenprüfer (§ 16). Die Amtsdauer des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Von den Kassenprüfern muss jeweils einer nach dem Jahresabschluss ausscheiden und durch Neuwahl ersetzt werden. Kassenprüfer, die wegen Ausscheidens ihres Vorgängers kommissarisch oder durch Neuwahl ihr Amt erhalten haben, müssen nach Ablauf der Amtsperiode ihres Vorgängers ausscheiden.

3. Der Entwurf für den Haushaltsplan und den Besatzplan des laufenden Geschäftsjahres wir der Versammlung vom Vorstand bekanntgegeben. Die Versammlung berät darüber und entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 33 BGB).

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmung gelten als anwesende stimmberechtigte Mitglieder nur diejenigen, die sich an der Abstimmung beteiligen.

§ 11

1. Besondere Anlässe können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erforderlich machen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorsitzende es als notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Sie muss an einem Sonntag innerhalb von 21 Tagen stattfinden.

2. Die schriftliche Einladung hierzu muss so zeitig erfolgen, dass sie spätestens 8 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung den Mitgliedern zugeht. Für die Durchführung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung gelten die gleichen Richtlinien wie für die Jahreshauptversammlung. 

§ 12

1. Die stattfindenden Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Auf den Mitgliederversammlungen sind die Erlasse und Anordnungen des Verbandes bekannt zugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für fischereiliche Vereinsveranstaltungen die betreffenden Gewässer für die notwendige Zeit zu sperren. Diese Einschränkungen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Verstöße dagegen können nach § 6 abgehandelt werden. 

3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann nur an Mitglieder erfolgen, die sich im persönlichen Einsatz für den Klub besondere Verdienste erworben haben. Mit Ehrenmitgliedschaft tritt Beitragsfreiheit ein. Die Gebühr für den Jahresfischereischein und der Verbandsbeitrag fallen nicht unter diese Befreiung. Einen Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann unter Beifügung einer ausreichenden Würdigung der Verdienste jedes Mitglied des Vereins dem Vorstand einreichen. Dieser Antrag ist auf der nächste Jahreshauptversammlung bekanntzugeben, die Mitglieder entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit über diesen Antrag. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt

b) durch Auflösung oder bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes. Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes unterliegt den allgemeinen Ausschlussbestimmungen. Über die Verleihung von Ehrenzeichen und Urkunden erlässt der Vorstand Richtlinien, dieselben müssen auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

§ 13

Niederschrift

Über jede Hauptversammlung und Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und Geschäftsstellenleiter zu unterzeichnen und aktenkundig zu verwahren.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Die durch Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigte Gewässerordnung ist Bestandteil der Satzung und für jedes Mitglied verbindlich. Verstöße können nach § 6 oder mit einem befristeten Angelverbot geahndet werden. E. Die Kassenführung und Kassenprüfung

§ 16

Der Kassenführer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen, sofort laufend zu buchen. Alle Belege sind fortlaufend für das Jahr zu nummerieren. Aus den Belegen muss der Tag, Ort und Zweck der Zahlung, bei Spesenrechnungen auch die Zahl der beteiligten Personen, ersichtlich sein. Alle außerplanmäßigen Zahlungen müssen von dem Vorsitzenden gegengezeichnet sein und in außergewöhnlichen Fällen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt sein. Die im Haushalt festgelegten Ausgaben dürfen nur in dringenden Fällen überschritten werden. Die Kassenbücher sind monatlich abzuschließen und dem 1. Vorsitzenden vierteljährlich zur Einsicht vorzulegen. Ein Kassenbericht ist spätestens vierteljährlich der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung dieser bekanntzugeben. Die Monatsabrechnungen sind stets von 2 Kassenprüfern gemäß den nachfolgenden Richtlinien zu prüfen. Bei der Kassenprüfung sind zuerst die fortlaufend nummerierten Belege mit den Kassenbüchern abzustimmen. Für jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Die Prüfer haben auf den Belegen und in den Büchern die Beträge mit Farbstift abzuhaken und prüfen die Aufrechnungen und Quersummen, besonders bei Überträgen. Jede Unklarheit, jeder Zweifel an der Wirtschaftlichkeit, wird notiert und mit dem Vorstand besprochen und bereinigt. Niederschriften auf den Belegen und in den Büchern sind nicht statthaft. Mehr- oder Minderbeträge in den Kassenabschlüssen sind aufzuklären und gleichfalls zu bereinigen. Unaufgeklärt gebliebene Minderbeträge sind in der Einnahmeliste für den folgenden Monat zu buchen und vom Kassierer bar zur Kasse zu legen. Mehrbeträge sind buchungsmäßig zu vereinnahmen. Auf dem Beleg ist ein entsprechender Vermerk niederzuschreiben. Der errechnete Kassenbestand ist auf sein Vorhandensein zu prüfen. Nach beendeter Prüfung haben die Prüfer einen schriftlichen Bericht auszufertigen und zu dem Bericht des Kassierers Stellung zu nehmen. Die Prüfungsberichte sind vor der Mitglieder- oder Hauptversammlung dem 1. Vorsitzenden unbedingt zur Kenntnis zu geben. Jede andere Handlung ist unfair, selbst wenn die Prüfer glauben, dazu Veranlassung zu haben. Die Prüfungsberichte sind nach Erledigung bei den Unterlagen des Kassierers in der Geschäftsstelle geheftet aufzubewahren. Die Kassenbelege sind nach Abschluss des Geschäftsjahres gleichfalls in der Geschäftsstelle für 10 Jahre aufzubewahren. Der Gerätewart hat einen in der Geschäftsstelle aufzubewahrenden prüfungsfähigen Bestandsnachweis über alle vereinseigenen Geräte zu führen. Gleichfalls hat der Gewässerwart einen wertmäßigen Nachweis (Ausgangswert: Anschaffungspreis) über alle vereinseigenen Gewässer zu führen. Diese Nachweise können Gegenstand der Überprüfung durch die Revisoren sein. F. Termine

§ 17

1. Fangbücher und Fangkarten müssen bis zum 05. 01. des darauf folgenden Jahres im Original in der Vereinsgeschäftsstelle vorliegen. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe wird ein Bußgeld erhoben, über dessen Höhe jeweils die Jahreshauptversammlung entscheidet.

2. Der begründete Antrag auf ruhende Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 9 Vereinssatzung) muss bis zum 31. 10. des vorhergehenden Jahres in der Vereinsgeschäftsstelle zur Entscheidung vorliegen.

Stand 23.02.2014.